Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
Sie gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG für Elektroautos, die vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 angeschafft werden, wenn der Bruttolistenpreis höchstens 100.000 Euro beträgt. Diese Grenze gilt für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025; davor lag sie bei 70.000 Euro (2024 bis Juni 2025) und 60.000 Euro.
Liegt der Listenpreis darüber, wird er zur Hälfte angesetzt.
Quelle: § 6 EStG